HÄUFIG
GESTELLTE
FRAGEN

WIR HABEN DIE ANTWORTEN.

 

WAS TUN BEI PROBLEMEN MIT DEM RAUMKLIMA (LÜFTEN/HEIZEN/FEUCHTIGKEIT)?

Da häufig Probleme mit richtigem Lüften und Heizen auftreten und in Folge Schimmelbildungen das Raumklima

beeinträchtigen, stellen wir Ihnen nachfolgendes Informationsmaterial zur Verfügung.

 


 

WAS TUN BEI SCHÄDEN?
  • Das Gebäude ist gegen Haftpflichtschäden (wenn durch das Gebäude z.B. herabfallender Teil, jemand oder etwas zu
    schaden kommt), Sturmschäden, Leitungswasserschäden (Rohrbruch, Verstopfung innerhalb der Wand -nicht im
    Siphon) und Feuer versichert.
  • Gegenstände, welche sich in Ihrem Eigentum befinden sind Ihrerseits durch Abschluss einer Haushaltsversicherung
    abzusichern.
  • Schäden melden Sie bitte, direkt nach Erkennen, an die Hausverwaltung. Sollten wir nicht erreichbar sein, wenden Sie
    sich bitte an die Notfallkontakte, die Sie ebenfalls auf dieser Webseite finden!

 


 

WAS TUN BEI NAMENSÄNDERUNG?

Bitte geben Sie uns Ihre Namensänderung, unter Beilage entsprechender Urkunden in Kopie, bekannt.

 


 

WANN IST DIE KÜNDIGUNG EINZUREICHEN?

Die Kündigungsfristen entnehmen Sie bitte Ihrem Mietvertrag. Kündigungen müssen spätestens am Monatsletzten bei uns
einlangen.

 


 

IN WELCHEM ZUSTAND IST DIE WOHNUNG AN DEN VERMIETER ZURÜCK ZU GEBEN?

Die Wohnung ist in gutem, gebrauchsfähigen Zustand, geräumt von Ihren Fahrnissen zurück zu stellen. Es muss jener
standardmäßige Zustand hergestellt werden, in welchem Sie seinerzeit die Wohnung übernommen haben.
Fehlende Bestandteile sind zu ersetzen und Schäden zu beheben. Insbesondere möchten wir auf die Reinigung und korrekte
Rückstellung folgender Gegenstände hinweisen:

  • E-Herd und Backrohr (frei von Ablagerungen, Speise- und Fettresten) inkl. aller, bei Wohnungsübernahme
    vorhandenen Backbleche und Roste
  • Kühlschrank (ausgeschaltet und abgetaut)
  • Fenster- und Fensterrahmen
  • Fassungen von Steckdosen und Lichtschaltern
  • Sämtliche Böden sowie die Einrichtungsgegenstände in Bad und WC
  • Heizkörper
  • Wände, die eingefärbt, verschmutzt oder übermäßig abgewohnt sind, sind mit einer für den Wandaufbau geeigneten
    hochwertigen Mineralfarbe deckend, fachmännisch in weiß auszumalen. Jedenfalls zu verschließen sind sämtliche
    Dübellöcher.

 


 

WIE WERDEN BETRIEBSKOSTEN ABGERECHNET?
  • Das Mietrechtsgesetz (MRG) enthält zwingende Bestimmungen über die Vorschreibung und Abrechnung von
    Betriebskosten sowie eine taxative Aufzählung der als Betriebskosten verrechenbaren und auf die Mieter
    überwälzbaren Kosten. Unterliegt Ihr Mietverhältnis nicht dem Mietrechtsgesetz, so sind die Betriebskosten im
    Mietvertrag geregelt.
  • Der Anteil an den Betriebskosten eines Mietgegenstandes, an den gesamten Betriebskosten des Hauses, bestimmt
    sich, in der Regel, nach dem Nutzflächenschlüssel, das ist das Verhältnis der Nutzfläche des jeweiligen
    Mietgegenstandes an der Gesamtnutzfläche des Hauses.
  • Die Abrechnungsperiode für Betriebskosten ist das Kalenderjahr. Der Vermieter hat die im Laufe eines Kalenderjahres
    fällig gewordenen Betriebskosten spätestens zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres abzurechnen. Er hat die
    Abrechnung an einer geeigneten Stelle im Haus zur Einsicht durch die Hauptmieter auszuhängen.

 


 

WAS IST EIN ENERGIEAUSWEIS?

Mit dem Energieausweis wird ein energetischer Wert eines Gebäudes ermittelt und bewertet. Die Regelung dazu entstammt
dem Energieausweis-Vorlage-Gesetz (EAVG). Weitere Informationen zum Thema unter energieausweis.at